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GESCHIEDENE EU-BÜRGER
- Kopie vom Reisepass
- Meldebescheinigung (erhalten Sie im Einwohnermeldeamt)
- Geburtsurkunde (original oder notariell beglaubigte Kopie)
- Eidesstattliche Erklärung die bestätigt, dass sie ledig sind (Aufenthaltsbescheinigung zur Vorlage beim Standesamt)
- original oder notariell beglaubigte Kopie der Scheidungsurkunde
Nur für Deutsche Staatsbürger genügt für das Scheidungsurteil der Status „rechtskräftig“
Die Dänischen Behörden verlangen im Scheidungsurteil nachfolgende Erklärungen oder das zuständige Scheidungsgericht muss eine Bescheinigung mit dem Text bestätigen:
“NO APPEAL HAS BEEN MADE OR CAN BE MADE TO A HIGHER COURT” und
“THE PARTIES TO THE DIVORCE ARE FREE TO BE REMARRIED” |
Alle Scheidungspapiere, die außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurden, müssen als Originale vorgelegt werden. Die Übersetzung muss vom Auswärtigen Amt und der Dänischen Botschaft legalisiert sein.
ALLE PAPIERE MÜSSEN ENTWEDER IN DEUTSCH, ENGLISCH ODER DÄNISCH SEIN UND DIE BESCHEINIGUNG DARF NICHT ÄLTER ALS 3 MONATE SEIN.
verwitwete EU-BÜRGER
- Notariell beglaubigte Kopie der Todesurkunde (englisch, deutsch oder dänisch)
Muss die Sterbeurkunde in eine akzeptierte Sprache übersetzt werden, benötigen die Dänischen Behörden die Legalisierung durch die jeweilige Botschaft.
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